Ist die Datenverarbeitung nämlich nicht legitimiert, werden dadurch die informationellen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss derjenige, der die Daten nutzt oder verarbeitet, nachweisen, dass er ausnahmsweise zur Datenverarbeitung befugt ist.
Ist dies nicht der Fall, ist gemäß Art. 82 Abs. 5 DSGVO mit empfindlichen Strafen zu rechnen.
Unter anderem folgende Punkte sind bei der Einwilligung, bzw. die Einverständniserklärung zu beachten:
Die Erklärung muss nicht zwingend schriftlich, sondern kann auch mündlich oder elektronisch erfolgen.
Sie muss klar verständlich oder eindeutig formuliert sein, so dass der Betroffene erkennen kann, worauf er sich einlässt.
Weiterhin muss auf eine potentielle Weitergabe der Daten an Dritte deutlich hingewiesen werden.
Auch eine Erklärung, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, ist notwendig.
Ein Widerruf dieser Einwilligung muss einfach möglich sein.